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Hunde-Bund Ausstellungsordnung
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1.) Es kann jeder Hundebesitzer ausstellen, gleich welchem Verein oder Verband er angehört. Auch Hundehalter ohne Vereinszugehörigkeit können an der Ausstellung teilnehmen. Zugelassen und gleichberechtigt sind alle Hunderassen. Es können auch Hunde ohne Ahnentafel nach Feststellung der Rassezugehörigkeit ausgestellt werden oder in der Kategorie "Europäischer Haushund" zu Prämierung kommen.
2.) Mischlingshund dürfen ebenfalls ausgestellt werden und werden in die Kategorie "Europäischer Haushund" eingereiht.
3.) Jeder Hund muss mindestens 4 Wochen vor der Ausstellung gegen Tollwut geimpft sein. Diese Impfung darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Für Hunde, die aus dem Ausland kommen, ist zudem amtstierärztlich zu bescheinigen, dass innerhalb der letzten 3 Monate vor Ausstellung der Impfbescheinigung weder am Herkunftsort noch in dessen Umgebung bis zu einer Entfernung von 20 km Tollwut amtlich festgestellt worden ist. Der Impfpass ist bei der Anmeldung vorzulegen. Kranke und krankheitsverdächtige Hunde werden von der Ausstellungsleitung zurückgewiesen. Dies gilt auch für solche, die mit Ungeziefer behaftet sind. Das Ausstellen von kupierten Hunden (außer jagdlich geführte), die nach dem 01. Juni 1998 geboren sind, ist laut Tierschutzgesetz untersagt. Dies betrifft Hunde aus dem In- und Ausland.
4.) Alle Hunde sind auf dem ganzen Ausstellungsgelände an der Leine zu führen. Jeder Hundebesitzer haftet für Schäden nach den Bestimmungen gemäß BGB selbst. Für Personen- und Sachschäden übernimmt der Hunde-Bund keine Haftung. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der jeweilige Ort der Ausstellung.
5.) Jeder gemeldete Hund ist nur unter dem im Zuchtbuch (Ahnentafel) eingetragenen Namen anzumelden, sofern dies vorhanden ist. Wer wissentlich falsche Angaben macht oder Veränderungen an seinem Hund vornimmt um den Richter zu täuschen, bekommt den zuerkannten Preis nicht ausgehändigt.
6.) Nachweise über Anwartschaften, Titel und Ahnentafel sind mitzubringen. Die Ahnentafel ist im Ausstellungsring mitzuführen und auf Verlangen dem Richter vorzulegen.
7.) Das Richterurteil ist unanfechtbar.
8.) Wer einen Richter beleidigt oder dessen Werturteil ungebührlich kritisiert, wird von der Ausstellung (ohne Preis) ausgeschlossen. Formelle Fehler können der Ausstellungsleitung vorgetragen werden.
9.) Die Abgabe einer Meldung verpflichtet zur Zahlung der Meldegebühr und Anerkennung der Ausstellungsordnung.
10.) Findet die Ausstellung infolge von höherer Gewalt nicht statt, kann die Meldegebühr zur Deckung der entstandenen Kosten verwendet werden.
11.) Bei vorzeitigem Verlassen des Ausstellungsgeländes besteht kein Anspruch auf Urkunde und Ehrenpreis.
12.) Hunde von Hu-Bu Vorstandsmitgliedern dürfen, wie jeder andere Hund auch, in vollem Umfang an Hu-Bu Ausstellungen teilnehmen.
13.) Die Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt der Ausstellungsleitung. Ihr steht am Ausstellungstag das Hausrecht zu. Anweisungen dieser ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen haben unter Umständen die Entfernung vom Ausstellungsgelände und auch den Verlust zuerkannter Preise zur Folge.
14.) Die Ausstellungsleitung hat das Recht, über die Annahme oder Zurückweisung von Meldungen zu entscheiden.
15.) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
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